Zollerklärung für grenzüberschreitende Flüge

Dieses Zoll - Verfahren ist nur auf Intra-Schengen Flüge anwendbar!
ZOLL-FormularPPR-Request

INFORMATION ZOLL und PASSKONTROLLE

  • Für die Anmeldung ist ausnahmslos das Formular zu verwenden, welches auf unserer Homepage zum Download bzw. am Flugplatz erhältlich ist. Siehe www.segelflug.at unter Flugplanung – Grenzkontrolle. Nur das jeweils aktuelle Formular ist zu verwenden.
  • Die Anmeldung ist nur in schriftlicher Form mit oben genanntem Formular gültig. Hierfür haben Sie die Möglichkeit Ihre Anmeldung per FAX oder persönlich am Turm zu übermitteln. Die telefonische Übermittlung von Daten zur Pass oder Zollkontrolle ist nicht möglich. Einzig Änderungen betreffend Start oder Landezeiten eines bereits bei uns eingetroffenen Formulars können auch telefonisch übermittelt werden.
  • Anmeldungen per E-Mail sind möglich, sofern das Formular in ordnungsgemäßem Format von uns ausgedruckt und weitergeleitet werden kann (z.B. keine FOTOS). Informieren Sie uns umgehend telefonisch, nachdem Sie eine Anmeldung per Mail versendet haben, um abklären zu können, ob Ihre Anmeldung anerkannt wurde. E-Mails mit Daten für Ihre Zollanmeldung oder nicht ausdruckbare Formate, werden von uns nicht bearbeitet und von den Behörden nicht anerkannt und sind deshalb UNGÜLTIG.
  • Die Einhaltung der MINDEST – VORLAUFZEIT ist zu beachten. Konkret heißt das bei:

EINREISE: Die Anmeldung muss SPÄTESTENS 60 MINUTEN vor dem EINFLUG in das Bundesgebiet in korrekter Form eintreffen.

AUSREISE: Die Anmeldung muss SPÄTESTENS 60 MINUTEN vor dem ABFLUG in korrekter Form eintreffen.

  • Bei Abflügen und Landungen, welche vor 10 Uhr Lokalzeit stattfinden sollen, ist es notwendig das Anmeldeformular am VORTAG bis spätestens 30 Minuten vor ECET an den Turm zu senden. Andernfalls kann die nötige Vorlaufzeit von 60 Minuten nicht eingehalten werden, weshalb mit Wartezeiten gerechnet werden muss.
  • Für eine ordnungsgemäße Pass- oder Zollkontrolle ist es notwendig, dass sich das Luftfahrzeug mit sämtlichen Reisenden am Flugplatz Leoben/Timmersdorf befinden.
  • Beachten Sie bitte, dass nur bei Einhaltung der genannten Punkte eine zügige Abwicklung möglich ist.
  • Zollabfertigung ist in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr möglich, jedoch mindestens 24 Stunden vor Antritt bekannt zu geben. Für Flüge am Wochenende und an Feiertagen muß das Zollformular spätestens bis 14:30 Uhr des vorangegangenen Werktages bei uns einlangen!
  • Der Pilot verpflichtet sich die untenstehenden Zoll und Polizeivorschriften einzuhalten und Crew sowie Passagiere über diese in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen ist jeder Passagier für die Einhaltung der Vorschriften selber verantwortlich.

Polizeiinspektion
St. Michael in Obersteiermark

Raiffeisenstraße 46
8770 St. Michael in Obersteiermark

Tel.: +43 (0)5 9133-6320

Polizeivorschriften

Pilot, Crew und Passagiere führen gültige Reisedokumente mit. Personen mit Visumpflicht müssen zwingend über einen Zollflugplatz ein- oder ausreisen.

Zollabfertigung ist in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr möglich, jedoch mindestens 24 Stunden vor Antritt bekannt zu geben. Für Flüge am Wochenende und an Feiertagen muß das Zollformular spätestens bis 14:30 Uhr des vorangegangenen Werktages bei uns einlangen!

Der Pilot verpflichtet sich die untenstehenden Zoll und Polizeivorschriften einzuhalten und Crew sowie Passagiere über diese in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen ist jeder Passagier für die Einhaltung der Vorschriften selber verantwortlich.

Dieses Zoll – Verfahren ist nur auf Intra-Schengen Flüge anwendbar!

Zollvorschriften

Einfuhr

Es dürfen nur Waren im Rahmen der Freimengen und Freigrenzen mitgeführt werden, die keinen weiteren Beschränkungen unterliegen. Die Vorschriften finden sich unter https://www.bmf.gv.at/Zoll

Ausfuhr

Es dürfen nur Waren des Reiseverkehrs mitgeführt werden, die keinen Beschränkungen unterliegen und für die keine Steuerbefreiung in Folge der Ausfuhr geltend gemacht wird.
Andere Waren dürfen nur über Zollflugplätze ein- oder ausgeführt werden. Das Nichtbefolgen dieser Bestimmungen wird als Verletzung von Zollvorschriften geahndet. Zolldienstliche Kontrollen erfolgen ohne Befragung.